24 h Verhinderungspflege als Entlastung für pflegende Angehörige
Mit unserer 24-Stunden-Verhinderungspflege haben wir ein ganztägiges Entlastungsangebot für pflegende Angehörige geschaffen als Alternative zur Kurzzeitpflege im Pflegeheim. Wenn Sie als pflegender Angehöriger beispielsweise aufgrund eines Urlaubs, eines Krankheitfalls, aufgrund beruflicher oder anderer privater Verpflichtungen bei der Pflege vertreten werden müssen, wird durch die ganztägige Verhinderungspflege sichergestellt, dass Ihr Angehöriger dennoch bestens betreut und versorgt ist.
Durch eine ganztägige Verhinderungspflege können Sie zum einen Ihrem Angehörigen einen anstrengenden Umzug in ein Pflegeheim für eine Kurzzeitpflege ersparen und gleichzeitig wird durch die ganztägige Betreuung eine enge Bezugspflege gewährleistet, die in Zusammenarbeit mit den Pflegefachkräften eine qualitativ hochwertige Versorgungssicherheit schafft. Unsere Pflegekräfte vor Ort übernehmen in der Regel die Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung und die Betreuung Ihrer Angehörigen.
Die Pflege von Angehörigen ist physisch und psychisch oftmals sehr herausfordernd, da die Pflege und Betreuung eines hilfe- und pflegebedürftigen Angehörigen in der Regel sehr zeitintensiv und emotional anspruchsvoll ist und viele pflegende Angehörige an den Rand ihrer Kräfte bringt. Da die Pflege von Angehörigen oftmals zu Erschöpfung, Burnout oder anderen Krankheiten führen kann, gibt es daher auch einen gesetzlichen Anspruch auf Verhinderungspflege für pflegende Angehörige, damit diese entlastet werden können.
Voraussetzung für Verhinderungspflege
Für die Inanspruchnahme der Ersatzpflege müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es muss eine Pflegestufe vorliegen (Mindestens 0 mit eingeschränkter Alltagskompetenz)
- Der zu Pflegende muss durch eine private Pflegeperson (Angehörige, Freunde) mindestens 6 Monate zuvor betreut worden sein. Bitte beachten Sie, dass der Beginn der Pflegezeit meist mit dem Zeitpunkt der Genehmigung der Pflegestufe gleichgesetzt wird.
- Eine Begründung für die Inanspruchnahme der Verhinderungspflege ist dagegen nicht zwingend erforderlich - die Ersatzpflege steht privaten Pflegepersonen wie pflegenden Angehörigen zu. Häufige Gründe für die Inanspruche der Ersatzpflege sind jedoch z. B. eine allgemeine notwendige Erholung der privaten Pflegeperson, gesundheitliche Einschränkung der privaten Pflegeperson, ein Urlaub, Rehamaßnahmen etc.
Verhinderungspflege - gesetzlicher Leistungsanspruch
Seit dem Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes am 1. Januar 2015 übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Verhinderungspflege bis zu 6 Wochen pro Jahr in einer Höhe bis zu 1612 €. Zudem können bis zu 806 € (50 % des Leistungsbetrags der Kurzzeitpflege) zusätzlich auf die Verhinderungspflege verwendet werden, soweit die Leistungen für die Kurzzeitpflege noch nicht ausgeschöft sind. In Summe steht für die Finanzierung einer Ersatzpflege von privaten Pflegepersonen somit ein Gesamtbetrag von max. 2418 € zur Verfügung. Dieser Leistungansspruch verfällt am Ende eines Kalenderjahrs und ist nicht in das Folgejahr übertragbar.